Vereins Statuten

STATUTEN (Satzung) für den Verein "Institut für schöpferische Lebensgestaltung"

 

Name, Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „ Institut für schöpferische Lebensgestaltung“ besteht ein nicht
gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten.
Art. 2

Der Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist:
die dem Menschen innewohnenden lebensbejahenden und gestalterischen Fähigkeiten
wieder zu ihrem vollen Potential zu verhelfen. Dem Leben entgegenwirkende
lebensfeindliche Programme, Umstände und Verträge sollen erkannt und unschädlich
gemacht werden, auf dass der Mensch und seine göttliche Genialität sich wieder frei
und souverän ohne Fallstricke entfalten kann. Hierfür dienen Publikationen,
Seminare, Fortbildungen, Vorträge, künstlerische Workshops und weiterbildende
Kurse, sowie ein fruchtbarer Austausch in Form von Gesprächen und
Zusammenkünften zur Erkenntnisgewinnung. Der Mensch soll sich wieder an die
beste Version seiner selbst erinnern und somit dazu beitragen, die Welt zu einem
besseren Ort werden zu lassen.
(2) Die Entscheidung über die zu vergebenden Hilfeleistungen trifft der Vorstand
durch Einstimmigkeit. Die Laufzeit einer Maßnahme soll vier Jahre nicht
übersteigen.
(3) Zur Erreichung des Vereinszweckes kann der Verein auch vertragliche
Beziehungen mit Unternehmen, Organisationen und Glaubensgemeinschaften
unterhalten und diese dem Satzungszweck entsprechend unterstützen. Er kann, wo
auch immer, unselbständige Projektbüros oder Informationsstellen eröffnen. Er kann

in der Funktion eines Fördervereins andere Vereine fördern, die den eigenen
Vereinszweck unterstützen und ergänzen.
(4) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Er verfolgt
ausschließlich ideelle Zwecke.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in der Salzburg. Der Verein besteht zeitlich auf
unbeschränkte Dauer.
Organisation, Finanzierung, Haftung
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung;
• der Vorstand; bestehend aus dem Präsidenten, dem ersten und dem
zweiten Vizepräsidenten • die Revisionsstelle.
Art. 5
Finanzierung und Haftung
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen
Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder
Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus
Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an
der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/
Veröffentlichung eines Informationsblattes und/oder eines Internet­Auftrittes für die
Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
Art. 7

Im Verein sind folgenden Arten der Mitgliedschaft möglich:
• Gründungsmitgliedern (Einzelmitglieder mit jeweils einem Stimmrecht)
• Einzelmitgliedern (Einzelmitglieder mit jeweils einem Stimmrecht);
• Fördermitglieder (Einzelmitglieder ohne Stimmrecht)
Vor der Aufnahme von Kollektiven Mitgliedern (mit Stimmrecht) hat in einer
Generalversammlung die Festlegung zu erfolgen, ob /wieviel Stimmen / unter
welcher Anzahl von vertretenen Mitgliedern, diese erhalten sollen.
Art. 8
Beitrittsgesuche sind schriftlich oder fernschriftlich (auch in elektronischer Form) an
den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder der/die Beauftrage/n des Vorstandes
entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder nach freiem Ermessen und
informiert die Generalversammlung darüber. Der Vorstand hat ein Vetorecht, welches
er ohne Begründung ausüben kann.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) der Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. (Der Mitgliederbeitrag für das
laufende Jahres muss jedoch bezahlt werden.)
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
c) den Ausschluss ohne Angabe von Gründen
d) Beitragsrückstände: Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei
Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand oder sein hierfür
Bevollmächtigter. Die betroffene Person oder deren Treuhänder/in kann gegen diesen
Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.

Art. 10
Alle Mitglieder, welche eine dem Vereinszwecke dienliche Tätigkeit für den Verein
erfüllen, haben ein Recht auf eine angemessene Aufwandsentschädigung oder
Vergütung, sofern der Verein über die entsprechenden Mittel verfügt. Ein Verzicht
darauf ist freiwilliger Natur. Dieser Anspruch darf aber den Fortbestand des Vereines
zu keinem Zeitpunkt in Frage stellen.
Art. 11
Von den Mitgliedern werden Jahres­ oder Monatsbeiträge sowie gegebenenfalls
Aufnahmegebühren und gegebenenfalls Umlagen erhoben. Höhe und Fälligkeit
werden vom Vorstand festgesetzt.
Generalversammlung
Art. 12
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen
stimmberechtigten Mitgliedern (s. Artikel7) des Vereins. Stimmberechtigt sind
Mitglieder ab dem achtzehnten Lebensjahr
Art. 13
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
• Verabschiedung und Änderung der Statuten;
• Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
• Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
• Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und
Budgetbeschluss;
• Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
• Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für die verschiedenen
Mitgliedsarten;
• Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem
anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 14 Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann, falls er dies für nötig befindet, eine ausserordentliche Generalversammlung in kürzerer Frist einberufen. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimation und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem ChatRaum. Mitglieder können so auch in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgegeben.

Art. 15 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Von einem Schriftführer ist ein Protokoll anzufertigen und von diesem und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Art. 16 Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 sämtlicher Stimmen der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Art. 17 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handheben. Wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 18 Die ordentliche Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 19 Die Tagesordnung der jährlichen (sprich: ordentlichen) Generalversammlung umfasst: • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr; • den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins; • die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle; • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle; • andere Vorschläge.

Art. 20 Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

Art. 21 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Einberufung des Vorstands oder wenn dies von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.. Vorstand

Art. 22 Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu welchen er mindestens einmal jährlich zusammentritt. Eine Einladung hierfür ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden.

Art. 23 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für fünf Jahre von der Generalversammlung gewählt werden; solange der Verein aus weniger als drei Mitgliedern besteht, reduziert sich die Mindestanzahl des Vorstandes entsprechend. Die Mitglieder können wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Art. 24 Der Präsident, oder bei seiner Verhinderung der erste Vizepräsident, oder bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert oder nicht ausreichend schnell erreichbar ist. Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mitgegründet hat oder ihm mindestens ein Jahr als aktives Mitglied angehört.

Art. 25 Die Aufgaben des Vorstands sind: • Nötige Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke; • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen; • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern; • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens

Art. 26 Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins verantwortlich.

Art. 27 Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben. Revisionsstelle

Art. 28 Die interne Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zweien von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen. Sollte die Mitgliederzahl nicht ausreichend sein, kann diese Stelle auch einzeln von einem jedweden gewählten Mitglied ausgefüllt werden. Auflösung

Art. 29 Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über; die Generalversammlung kann jedoch auch beschliessen, daß das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen an die verbleibenden Mitglieder entfällt. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 21. 11. 2023 in Salzburg angenommen.